sie habe also den Verkauf nicht nur nach dem Preis, sondern auch unter dem Blickwinkel der Auftragsbeschaffung bewertet. Es mag sein, dass der Kaufpreis ohne die Unternehmerverpflichtung etwas höher vereinbart worden wäre, aber von erheblicher Relevanz kann dieser Umstand auch nicht gewesen sein, wurde doch die Übertragung der Arbeiten an "ortsübliche, mittlere Konkurrenzpreise und Bedingungen" geknüpft. b) Es versteht sich von selbst, dass beim Vorliegen eines einzigen Vergleichspreises, der zudem ganz am Anfang der Beurteilungsperiode erzielt wurde, ohne weitere schlüssige Indikatoren kein repräsentatives Bild entsteht.