(...). Sofern es sich um einen marktüblichen Preis handelt, steht nichts entgegen, das Rechtsgeschäft vom 12. Juni 1986 hier zu berücksichtigen, auch wenn es sich um ein im Streite liegendes Grundstück handelt. Die Frage der Marktüblichkeit ist dabei zu bejahen. 2004 Enteignungsrecht 211