Projekts wird in aller Regel nicht begonnen werden, bevor feststeht, dass keine Projektanpassungen mehr erforderlich sind. Es liegt deshalb nahe, als (neuen) Anfangszeitpunkt der Geltungsdauer die formelle Rechtskraft des Projektänderungsentscheids zu betrachten. Einer allfälligen Missbrauchsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass nur solche Projektänderungen als im Zusammenhang mit der Geltungsdauer relevant betrachtet werden, welche eindeutig einer nicht unwesentlichen Projektverbesserung und -optimierung dienen. Diese Voraussetzungen können hier als erfüllt gelten.