Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung für die NK 107 verfallen sei und mit dem Bau gestützt auf die verwirkte Baubewilligung nicht mehr begonnen werden dürfe, erweist sich daher als unbegründet. c) Nur am Rande sei noch angemerkt, dass der Projektgenehmigungsentscheid so oder so noch nicht verwirkt sein könnte, selbst wenn man der Beurteilung die Geltungsdauer von zwei Jahren für Baubewilligungsentscheide zugrunde legen würde. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Regierungsrat ein Projektänderungsverfahren durchgeführt hat. In derartigen Fällen drängt sich eine einheitliche Geltungsdauer auf, denn mit der Ausführung des