ccc) Zusammenfassend ist unter diesem Titel somit festzuhalten, dass aufgrund der wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung § 65 Abs. 1 BauG auf Strassenbauprojekte des Kantons nicht anwendbar ist; eine Regelungslücke besteht nicht. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung für die NK 107 verfallen sei und mit dem Bau gestützt auf die verwirkte Baubewilligung nicht mehr begonnen werden dürfe, erweist sich daher als unbegründet.