Einen gewissen Einfluss auf die Abwicklung eines Strassenbauvorhabens kann sich die Legislative auch über die kantonale Richtplanung verschaffen; so hat der Regierungsrat dem Grossen Rat alle vier Jahre über den Stand dieser Planung, insbesondere etwa über veränderte Ausgangslagen, Bericht zu erstatten (Ziff. A/3.4.1 des Richtplantextes vom 17. Dezember 1996 [Stand 31. März 2001], Beschluss 1.1 zur Umsetzung des Richtplans), u.a. auch über die in Form der Festsetzung, des Zwischenergebnisses oder der Vororientierung in den Richtplan aufgenommenen Kantonsstrassenprojekte (Ziff. V/2.2 des Richtplantextes).