b und g der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau vom 7. Juli 1993 [FHV; SAR 611.111]). Die zeitgerechte Geltendmachung finanzieller Ansprüche und Guthaben wird im Übrigen kontrolliert (§ 27 Abs. 4 lit. b FHG). Wurde die zeitgerechte Realisierung verpasst und hält der Grosse Rat diese nicht mehr für sachgerecht und angezeigt, kann er den Bau grundsätzlich verhindern, indem er auf den Kreditbeschluss zurückkommt. Einen gewissen Einfluss auf die Abwicklung eines Strassenbauvorhabens kann sich die Legislative auch über die kantonale Richtplanung verschaffen;