Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Baubewilligung ausschliesslich die bau- und raumplanungsrechtlichen Anforderungen abdeckt und die zumindest ebenso wesentliche Randbedingung der Finanzierbarkeit des Bauvorhabens vorderhand ungeklärt bleiben kann (die Reihenfolge ist hier nirgends vorgeschrieben); so ist durchaus denkbar, dass finanzielle Sachzwänge den Bauherrn an der Erstellung der (formell rechtskräftig bewilligten) Baute hindern.