Analog sind in der Regel die Interessen der Nachbarn gelagert; sie haben Anspruch darauf, einmal endgültig zu wissen, was auf den Baugrundstücken tatsächlich geschieht (AGVE 1997, S. 147 mit zahlreichen Hinweisen). Auf ein öffentliches Strassenbauprojekt lassen sich diese Überlegungen nicht tel quel übertragen. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Baubewilligung ausschliesslich die bau- und raumplanungsrechtlichen Anforderungen abdeckt und die zumindest ebenso wesentliche Randbedingung der Finanzierbarkeit des Bauvorhabens vorderhand ungeklärt bleiben kann (die Reihenfolge ist hier nirgends vorgeschrieben);