a). In die 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 201 gleiche Richtung weist auch die teleologische Auslegung. Auszugehen ist dabei von Sinn und Zweck der erwähnten Norm. Die formell rechtskräftige Baubewilligung verschafft dem Bauherrn eine Vertrauensbasis, indem sie die Rechtslage - unter dem alleinigen Vorbehalt des Widerrufs (§ 26 Abs. 1 VRPG) - stabilisiert. Auf der andern Seite unterliegt das öffentliche Baurecht nicht selten starken Änderungen.