Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob die Auslegung von § 65 Abs. 1 BauG den vom Beschwerdeführer befürworteten Analogieschluss zulässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Norm in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein.