III/151 vom 14. Dezember 2000 [BE.1999.00294] in Sachen B., S. 6). Es ist auch keineswegs so, dass ein Bauprojekt gemäss § 95 BauG etwa aus zwingenden Gründen der Logik nicht an eine bestimmte Frist gebunden werden könnte; der Regierungsrat weist vielmehr selber auf den möglichen Einwand hin, eine gewissermassen "ewige" Geltungsdauer der Bewilligung noch nicht realisierter Strassenbauprojekte sei rechtlich nicht haltbar. Insgesamt fehlen somit rechtsgenügliche Hinweise für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. bbb) Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob die Auslegung von § 65 Abs. 1 BauG den vom Beschwerdeführer befürworteten Analogieschluss zulässt.