gungsentscheiden im Gesetzgebungsprozess nie thematisiert worden ist. Ohne gesicherte Anhaltspunkte für eine entsprechende Willensbildung der gesetzgebenden Organe erscheint nun aber die vom Regierungsrat gezogene Schlussfolgerung, man habe die erwähnte Frage bewusst im negativen Sinne regeln wollen, problematisch, zumal sich die "Auslegung der Gesetzesmaterialien durch das Verwaltungsgericht" bisher stets nur auf die Geltungsdauer von Baubewilligungen bezog (siehe AGVE 1997, S. 145 ff.; VGE III/40 vom 8. April 1999 [BE.1997.00204] in Sachen G. AG, S. 5 f.; III/45 vom 8. April 1999 [BE.1997.00234] in Sachen K., S. 6 ff.; III/151 vom 14. Dezember 2000 [