Klarheit zu besitzen, dadurch genügend Rechnung getragen werde, dass Strassenbauprojekte in der Richtplan-Gesamtkarte und in den kommunalen Nutzungsplänen eingetragen seien und diese Pläne regelmässig überprüft und im Bedarfsfall angepasst würden. Bestünden aufgrund einer wesentlich veränderten Sach- oder Rechtslage Zweifel, ob ein Strassenbauprojekt den aktuellen Anforderungen noch genüge, könne es überprüft und allenfalls aktualisiert werden. cc) aaa) Die Durchsicht der einschlägigen Materialien zum BauG ergibt, dass die Frage der Geltungsdauer von Projektgenehmi- 200 Verwaltungsgericht 2004