Der Regierungsrat schliesst aus der langjährigen Praxis des Kantons und dem auch in der Auslegung der Gesetzesmaterialien durch das Verwaltungsgericht bestätigten Willen, die bisherige Praxis unter dem geltenden BauG weiterzuführen, dass ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliege, d.h. dieser bewusst auf eine Beschränkung der Geltungsdauer von Bauprojektsentscheiden verzichtet habe. Dem allfälligen Einwand, eine "ewige" Geltungsdauer solcher Bewilligungen sei rechtlich nicht haltbar, sei entgegenzuhalten, dass dem Interesse an der Rechtssicherheit und am Bedürfnis der Öffentlichkeit, über die Realisierung eines Strassenbauprojekts