ferner Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 233 ff.; AGVE 1993, S. 376; VGE III/77 vom 15. September 2003 [BE.2003.00040] in Sachen S., S. 11 f.). bb) Der Regierungsrat schliesst aus der langjährigen Praxis des Kantons und dem auch in der Auslegung der Gesetzesmaterialien durch das Verwaltungsgericht bestätigten Willen, die bisherige Praxis unter dem geltenden BauG weiterzuführen, dass ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliege, d.h. dieser bewusst auf eine Beschränkung der Geltungsdauer von Bauprojektsentscheiden verzichtet habe.