nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sog. qualifiziertes Schweigen, und damit eine Regelung des Problems auf der Ebene des Gesetzes darstellt. Nur wenn dies zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung entnehmen lässt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden. Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden dabei echte und unechte Lücken.