RPG gleichgesetzt werden kann (siehe AGVE 1995, S. 369). b) aa) Der Umstand, dass das BauG bezüglich der Geltungsdauer von Bauprojekten keine Regelung enthält, ruft der Frage, ob eine durch das Verwaltungsgericht zu schliessende Gesetzeslücke vorliegt. Von einer solchen Lücke spricht man, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 199