stelle verfahrensrechtlich eine Baubewilligung gemäss § 59 BauG dar, ist nur schon darum absurd, weil Baubewilligungen zwingend vom Gemeinderat und nur von diesem erteilt werden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BauG). Für die Genehmigung von kantonalen Strassenbauprojekten ist dagegen wegen ihrer ganz andern, in der Regel die Gemeindegrenzen überschreitenden Dimension der Regierungsrat zuständig (§ 95 Abs. 4 Satz 1 BauG). Diese Zuständigkeitsordnung war auch im vorliegenden Falle massgebend. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er annimmt, dem Ausführungsprojekt der NK 107 sei keine generelle Projektierung vorausgegangen;