Kantonsstrassen vom 20. Oktober 1971 (Kantonsstrassendekret, SAR 751.120; siehe nebst dem einschlägigen Rubrum AGVE 1995, S. 352, 354, 362, 363, 365, 367) und bejahte es seine Zuständigkeit gestützt auf § 95 Abs. 4 Satz 3 BauG (S. 24 des Entscheids). Hieran ändert nichts, dass das Ausführungsprojekt der NK 107, obwohl es wegen seiner räumlichen Auswirkungen einer vorangehenden Sondernutzungsplanung bedurft hätte, aus intertemporalrechtlichen Gründen bloss nach Massgabe von Art. 24 RPG beurteilt wurde (AGVE 1995, S. 365 ff.). Damit wird lediglich etwas über die materielle Rechtsanwendung ausgesagt, nicht aber über das Verfahren. Davon zu sprechen, die Genehmigung des Projekts der NK 107