Mit Recht verweisen der Gemeinderat und das Baudepartement darauf, dass es im vorliegenden Falle nicht um eine Auszonung geht; vielmehr verbleibt eine Ausnützungsziffer von 0.4, und es werden lediglich die Gebäudehöhe reduziert und die Dachgestaltung neu umschrieben. Um sehr erhebliche Eingriffe in die Eigentumsfreiheit handelt es sich hierbei nicht. Die Gewichte verschieben sich auch nicht deswegen entscheidend, weil die planerische Neuordnung erst nach Erteilung der Baubewilligung durch den Gemeinderat Gestalt angenommen hat.