6 Abs. 1 NHG, Fassung vom 18. Juni 1999). Der Gemeinderat war sich des Aspekts der Planbeständigkeit aber durchaus bewusst, weshalb er sich im Wesentlichen auf Änderungen beschränkte, welche die Wirkung der Bauten in der Landschaft klären (erwähnter Bericht, S. 6). Dem hochrangigen öffentlichen Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes steht nun ein privates Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber, das zu relativieren ist. Mit Recht verweisen der Gemeinderat und das Baudepartement darauf, dass es im vorliegenden Falle nicht um eine Auszonung geht;