bereits eine Zeitdauer, welche mehr als zwei Dritteln des ordentlichen Planungshorizonts von 15 Jahren gemäss Art. 15 lit. b RPG entspricht. Seitens der Gemeinde wird im Übrigen glaubhaft ausgeführt, dass die laufende Nutzungsplanungsrevision auf eine in einem bestimmten Teilbereich unbefriedigende Entwicklung seit der Geltungskraft der Nutzungsplanung 1997/98 zurückgeht und dass die diesbezüglichen Erfahrungen erst gesammelt werden mussten.