berufen können (§ 106 KV) - müssen über einen gewissen Spielraum verfügen, um planen zu können (AGVE 1977, S. 209; erwähnter VGE in Sachen W., S. 14). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die im Gang befindliche Nutzungsplanungsrevision ermangle nach einem derart kurzen Planungsintervall eines überwiegenden öffentlichen Interesses, ist vor diesem Hintergrund zu prüfen. cc) Die Nutzungspläne werden überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Diese Bestimmung garantiert der Nutzungsplanung eine gewisse Beständigkeit und sichert die ihr vom Gesetzgeber zugedachte Funktion. Indessen hat der Grundsatz der Planbeständig-