Gegenüber der BNO 97 sei nun wiederum eine vollständige Überarbeitung der baulichen Kenndaten für weite Gebiete der Gemeinde, u.a. für die Parzelle Nr. 1413, vorgesehen. Es handle sich mithin nicht um eine geringfügige Änderung, für welche unter dem Aspekt der Planbeständigkeit kürzere Fristen gälten. Das Baudepartement kam demgegenüber zum Schluss, die gewichtigen öffentlichen Interessen der Gemeinde an einem verbesserten Ortsbild- und Landschaftsschutz überwögen klar die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Planbeständigkeit während des Baubewilligungsverfahrens. bb) Eine Bausperre stellt eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung dar.