AGVE 1984, S. 314 mit Hinweisen). Mit Rücksicht auf die autonome Stellung der Gemeinden (§ 106 KV) darf eine Beschwerdeinstanz, die nicht selber Planungsorgan ist, § 30 BauG allerdings nur anwenden, wenn sich der Gemeinderat im Beschwerdeverfahren klar dahingehend äussert, er wolle an der Neuordnung festhalten bzw. würde § 30 BauG selber anrufen, wenn er (im heutigen Zeitpunkt) selber über die Baubewilligungssache zu entscheiden hätte (AGVE 1980, S. 257 f.; erwähnter VGE in Sachen W., S. 13). 192 Verwaltungsgericht 2004