es geht darum, Abweichungen zu verhindern, die für die Ausscheidung, Abgrenzung und Gestaltung der Zonierung im fraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE 1997, S. 274 mit Hinweisen). Wenn die Ausarbeitung einer Nutzungsplanung soweit fortgeschritten ist, dass ein konkreter und gesicherter Massstab gewonnen worden ist, kann dies unter Umständen bedeuten, dass der Gemeinderat - trotz des ihm zustehenden Ermessens - insofern zum Erlass einer Bausperre verpflichtet ist, als er nur noch die Wahl hat, entweder in allen einschlägigen Fällen die Baugesuche zurückzustellen oder den Entwurf so abzuändern, dass das Bauvorhaben die Ver-