Schliesslich wurde im Abschnitt "Ortsbildschutz" neu § 41bis BNO 03 ("Dachgestaltung") mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei Schrägdächern ist die Firstrichtung parallel zum Hang auszurichten. Der Gemeinderat kann andere Ausrichtungen gestatten, wenn dadurch eine bessere Einordnung in das Ortsund Landschaftsbild gewährleistet wird." b) Im Zeitpunkt, als das Baudepartement den angefochtenen Entscheid erliess (27. Mai 2003), entsprachen noch etwas abweichende Revisionsentwürfe dem aktuellen Stand.