in die Landschaft einzuordnen. Es sind nur Flachdächer und bei guter Gestaltung geneigte Dächer zulässig. 2 Dach- und Attikageschosse haben eine Profillinie von 7.20 m, gemessen ab gewachsenem Terrain, parallel zum Hang verlaufend, einzuhalten (vergleiche Anhang 1)." • Schliesslich wurde im Abschnitt "Ortsbildschutz" neu § 41bis BNO 03 ("Dachgestaltung") mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei Schrägdächern ist die Firstrichtung parallel zum Hang auszurichten.