Neu wurde als "überlagernde Schutzzone" die "Zone mit besonderer landschaftlicher Einordnung" geschaffen und dieser die Parzelle Nr. 1413 (zusammen mit andern Grundstücken im gleichen Schild) zugewiesen. Die dazugehörige Nutzungsbestimmung in § 27bis BNO 03 lautet: "1Die im Bauzonenplan dargestellten Zonen mit besonderer landschaftlicher Einordnung sind einer Bauzone überlagert. Sie sind besonders empfindlich und von weit her sichtbar. Bauten und bauliche Veränderungen haben sich besonders gut 190 Verwaltungsgericht 2004