Somit fällt die Fläche der Terrasse des Restaurants bei der Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von Vornherein ausser Betracht. Weil auch die Verschiebung der Autoabstellplätze und Velounterstände sowie der Teilabbruch des Ladenvorbaus nicht ausnützungsrelevant sind bzw. nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche führen, hat das hier zu beurteilende Bauvorhaben keinerlei Einfluss auf die Ausnützungsziffer. Die Beschwerdegegnerin war daher auch nicht verpflichtet, ihrem Baugesuch eine Ausnützungsberechnung beizulegen.