insoweit differenzierten Überbauung zu gelangen (siehe AGVE 1979, S. 243 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze haben auch heute noch Gültigkeit (siehe Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 619, 625 f.). bb) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Grundlegende Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Fläche ist also deren Qualifikation als Geschossfläche.