Nur wenn gewerbliche Flächen nicht mit Auswirkungen auf die Umgebung (Arbeitsplätze, Publikumsverkehr) verbunden seien, werde die Bruttogeschossfläche nicht tangiert. Es sei in diesem Zusammenhang irrelevant, ob die Terrasse nur bei guter Witterung benutzt werde und somit lediglich als "Ersatzfläche für diese Zeit" zu verstehen sei. Folglich müsse die Terrasse in die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. Ob der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Bauprojekt eine Ausnützungsziffer von 1.0 zur Verfügung stehe, müsse das Verwaltungsgericht prüfen. In der Arealüberbauung sei ein Gartenrestaurant jedenfalls nicht vorgesehen gewesen.