2. a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die geplante Terrasse des Restaurants nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt worden sei. Eine gewerblich genutzte Terrasse, welche 44 Personen Platz biete, könne nicht einfach mit einem Balkon, einem Sitzplatz, einer Dachterrasse oder einer Erdgeschosshalle im Sinne von § 9 Abs. 2 lit. a ABauV verglichen werden. Nur wenn gewerbliche Flächen nicht mit Auswirkungen auf die Umgebung (Arbeitsplätze, Publikumsverkehr) verbunden seien, werde die Bruttogeschossfläche nicht tangiert.