186 Verwaltungsgericht 2004 anderseits aber auf AGVE 1995, S. 358 ff. (mit dem grundsätzlichen Ausschluss der Variantenprüfung) verwiesen, der auch für den Regierungsrat gelte. Freilich ist auch eine gewisse Zurückhaltung angebracht, soweit es um lokale Angelegenheiten geht; die Beschwerdebehörde ist Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz. Ein Planungsentscheid ist zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (BGE 127 II 242).