Eine volle Überprüfung dieses Entscheids durch eine übergeordnete, vom planfestsetzenden Regierungsrat unabhängige Instanz fand nicht statt. Als erste einheitliche Rechtsmittelinstanz im Sinne des Art. 33 Abs. 4 RPG wurde das Verwaltungsgericht tätig. Dieses musste somit eine den Anforderungen von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG genügende Prüfung vornehmen, d.h. auch die Rüge der Unangemessenheit in die Beurteilung mit einbeziehen (BGE 127 II 243 f.). Der hier zu beurteilende Fall liegt analog. Ist der Regierungsrat Projektgenehmigungsbehörde, so kann die von Art. 33 Abs. 3 lit.