Eine von der planfestsetzenden Behörde unabhängige Einspracheinstanz könne den bundesrechtlichen Anforderungen genügen (BGE 127 II 242 f.). bb) Im konkret zu beurteilenden Fall hatte der Regierungsrat des Kantons Bern die Planfestsetzung zwar aufgrund von Vorschlägen und Stellungnahmen unterer kantonaler Behörden vorgenommen, doch war er die erste und einzige staatliche Behörde, die das Bauprojekt einer den Koordinationsanforderungen von Art. 25a RPG genügenden gesamthaften Prüfung mit umfassender Prüfung unterzog. Eine volle Überprüfung dieses Entscheids durch eine übergeordnete, vom planfestsetzenden Regierungsrat unabhängige Instanz fand nicht statt.