lich u.a. ausgeführt, volle Überprüfung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG bedeute nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle, und diese Überprüfung sei grundsätzlich durch eine übergeordnete, von der planfestsetzenden Behörde unabhängige Instanz vorzunehmen. Dabei müsse es sich nicht zwingend um eine Beschwerdebehörde im eigentlichen Sinn handeln. Eine von der planfestsetzenden Behörde unabhängige Einspracheinstanz könne den bundesrechtlichen Anforderungen genügen (BGE 127 II 242 f.). bb)