andernfalls müsse der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit auf dieser Stufe eine umfassende neue Lagebeurteilung vorgenommen werden könne. Müsste das Verwaltungsgericht beliebige Nebenvarianten in die Beurteilung einbeziehen und der Hauptvariante wertend gegenüberstellen, ginge es über die ihm zugedachte und auch auf es zugeschnittene Funktion hinaus, nämlich die Überprüfung eines konkreten Anfechtungsobjekts auf seine Rechtmässigkeit. Die Auswahl aus mehreren möglichen Varianten müsse Sache der politischen Instanzen sein und bleiben. b) aa) Dieses Kognitionsverständnis hat heute als überholt zu gelten.