, unveröffentlichte Erw. 5/b [S. 12]). Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hätten analoge Überlegungen zu gelten. Auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen sei dasjenige Projekt, das sich im Laufe des Meinungsbildungsprozesses herauskristallisiert habe und zum Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht geworden sei. Steht es im Einklang mit den einschlägigen Rechtsnormen, so sei ihm die richterliche Zustimmung zu erteilen; andernfalls müsse der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit auf dieser Stufe eine umfassende neue Lagebeurteilung vorgenommen werden könne.