es prüfe nur, ob die Vorinstanz durch unrichtige Gewichtung oder Nichtbeachtung öffentlicher Interessen Rechtsnormen verletzt oder das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten habe (BGE 118 Ib 221). Stelle sich schon aufgrund von ersten Prüfungen heraus, dass Projekt-Varianten mit erheblichen Nachteilen belastet seien, dürften sie ohne Weiteres aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (BGE 117 Ib 435 f.). Diese Feststellungen träfen auch für die "Nullvariante" zu, wenn ein dringliches Bedürfnis nach Änderung des bisherigen Zustandes zu bejahen sei (BGE vom 4. November 1992 in Sachen VCS Schweiz sowie Gemeinde Sins und Mitb., unveröffentlichte Erw. 5/b [S. 12]).