der § 95 Abs. 4 BauG noch eine andere Bestimmung dieses Erlasses entsprechende Aussagen enthielten, gelte grundsätzlich § 56 VRPG, wonach die Handhabung des Ermessens durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht überprüft werde. Auch das Bundesgericht greife nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ein (BGE 119 Ib 275 f.); es prüfe nur, ob die Vorinstanz durch unrichtige Gewichtung oder Nichtbeachtung öffentlicher Interessen Rechtsnormen verletzt oder das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten habe (BGE 118 Ib 221).