Daran fehlt es hier. Es ist bereits gesagt worden, dass die Situation der Parzelle Nr. 136 in Bezug auf die Erschliessung einen Einzelfall darstellt, aus dem kein anderer Grundeigentümer irgendwelche Rechte ableiten kann (siehe vorne Erw. ee). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Verhängung einer Bausperre auch darum nicht Rechtens wäre, weil die planerische Neuordnung offenbar erst nach Einreichung des Vorentscheidsgesuchs am 10. Dezember 2001 Gestalt angenommen hat (siehe dazu BGE 118 Ia 513 ff.). 3. Zusammenfassend ist demgemäss festzuhalten, dass die Beschwerde des Gemeinderats Muhen unbegründet und deshalb abzuweisen ist.