der Voraussetzung erfolgen, dass die Baute die Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften erschwert (§ 30 Satz 2 BauG). Als erschwerend betrachtet die Praxis (in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 127 Abs. 2 aBauG) ein Bauvorhaben dann, wenn mit ihm ein derart starkes Präjudiz geschaffen würde, dass die vorgesehene Planung generell fragwürdig wird; es geht darum, Abweichungen zu verhindern, welche für diese Planung wesentlich sind (AGVE 1997, S. 274 mit Hinweisen). Daran fehlt es hier.