es kam zum Schluss, der erwähnte Sondernutzungsplan schreibe nicht vor, ob die Parzelle Nr. 136 über die Schwabistalstrasse oder über den Hirziweg zu erschliessen sei, weshalb es den Gesuchstellern nicht verwehrt werden könne, den Anschluss an die Schwabistalstrasse herzustellen. Diese Betrachtungsweise ist insofern nicht zutreffend, als der Erschliessungsplan "Schwabistal" auf den innerhalb seines Einzugsbereichs gelegenen Grundstücken mit roten Pfeilen die Erschliessungsrichtung zum Weg Nr. 6 hin vorgibt, und zwar als "Genehmigungsinhalt". Richtig ist dagegen, dass diese Festlegung keine negative Vorwirkung im Sinne von § 30 BauG entfalten kann.