ff) Das Baudepartement hat die Frage einer allfälligen negativen Präjudizierung auch mit Blick auf den im Entwurf vorliegenden Erschliessungsplan "Schwabistal" geprüft; es kam zum Schluss, der erwähnte Sondernutzungsplan schreibe nicht vor, ob die Parzelle Nr. 136 über die Schwabistalstrasse oder über den Hirziweg zu erschliessen sei, weshalb es den Gesuchstellern nicht verwehrt werden könne, den Anschluss an die Schwabistalstrasse herzustellen.