Schliesslich kann den Beschwerdegegnern auch nicht entgegengehalten werden, dass sie gegen den vom 21. Februar bis zum 24. März 2003 öffentlich aufgelegten Beitragsplan für den Ausbau der Schwabistalstrasse mit einem Gehweg keine Einsprache erhoben und damit anerkannt hätten, dass der nördliche Teil der Parzelle Nr. 136 nicht über die Schwabistalstrasse, sondern über den Weg Nr. 6 erschlossen werde; diesem Argument ist der Boden entzogen, nachdem die Beschwerdegegner die erwähnte Verpflichtung anerkannt haben, sich am Ausbau des Wegs Nr. 6 finanziell zu beteiligen. ff)