berücksichtigt man, dass auch die Erschliessung vom Weg Nr. 6 her nicht ohne Querverbindungen auskommen wird, wenn auf einer Länge von rund 150 m nur drei Bachquerungen möglich sind, sind beide Varianten unter dem erwähnten Aspekt wohl etwa gleichwertig. Schliesslich kann den Beschwerdegegnern auch nicht entgegengehalten werden, dass sie gegen den vom 21. Februar bis zum 24. März 2003 öffentlich aufgelegten Beitragsplan für den Ausbau der Schwabistalstrasse mit einem Gehweg keine Einsprache erhoben und damit anerkannt hätten, dass der nördliche Teil der Parzelle Nr. 136 nicht über die Schwabistalstrasse, sondern über den Weg Nr. 6 erschlossen werde;