Im Weitern kann auch nicht gesagt werden, die Erschliessungsvariante der Beschwerdegegner stehe wegen des grösseren Landverbrauchs im Widerspruch zu § 33 Abs. 1 Satz 2 BauG; berücksichtigt man, dass auch die Erschliessung vom Weg Nr. 6 her nicht ohne Querverbindungen auskommen wird, wenn auf einer Länge von rund 150 m nur drei Bachquerungen möglich sind, sind beide Varianten unter dem erwähnten Aspekt wohl etwa gleichwertig.