gegner dies angefochten hätten, angeordnet, dass der nördliche Teil der Parzelle Nr. 136 im Rahmen eines künftigen Beitragsplanverfahrens für den Weg Nr. 6 als unüberbaut zu berücksichtigen sein wird; diese Verpflichtung, an den allfälligen späteren Ausbau des Wegs Nr. 6 Perimeterbeiträge zu entrichten, ist für die Beschwerdegegner - entgegen der Auffassung des Gemeinderats - bindend. Im Weitern kann auch nicht gesagt werden, die Erschliessungsvariante der Beschwerdegegner stehe wegen des grösseren Landverbrauchs im Widerspruch zu § 33 Abs. 1 Satz 2 BauG;